Bundessatzung

Überlegungen zur Bundespolitik und zum Grundgesetz

Die Überlegungen von Willibald Schlesinger und Klaus-Rudolf Krestel zum Grundgesetz stammen aus 2021. Die Autoren waren Mitgliedern der damals vier köpfigen Stadtratsfraktion der AfD im Stadtrat von Nürnberg für die Amtszeit 2020 bis 2026.

Diskussionspapier zur Situation heute und neue Gedanken

Das Diskussionspapier soll Gedanken zur heutigen Situation aufgreifen und formulieren. Die Autoren behaupten nicht die Gedanken erfunden zu haben. Die Gedanken liegen in der Luft und viele auch außerhalb der AfD suchen einen Ausweg aus dieser Krise. In unserem Grundsatzprogramm sind diese Punkte, hier jetzt ergänzt um konkrete Vorschläge, enthalten.

Die 10 im Schriftsatz enthaltenen Kommentare stammen von Rechtsanwalt Rainer Thesen, den wir nach erfolgreicher Prozessvertretung um seinen Rat gebeten haben.

Kommentar

Die AfD tritt programmatisch für Demokratie und Rechtsstaat ein. An dieser grundsätzlichen Festlegung sind alle Detailvorschläge zu messen, die zu Änderungen oder Ergänzungen des Grundgesetzes oder der einfachen Gesetze führen sollen. Daran müssen sich auch parteiexterne Berater halten. Darüber hinaus ist stets zu prüfen, ob konkrete Vorschläge auch eine realistische Aussicht auf Verwirklichung haben können, ob gegenwärtig oder erst mittel- oder gar langfristig.

1. Direkte Demokratie (Grundsatzprogramm 1.1)

Alle grundgesetzrelevanten Gesetze sind der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen. Weitere Gesetzesgruppen können hinzugefügt werden. Die Abstimmungen haben alle drei Monate über neue sichere Online-Verfahren über Mobilfunktelefone und Personalcomputer stattzufinden. Für Personen ohne Online-Fähigkeiten sind alternative Abstimmungsmöglichkeiten anzubieten.

Um Mehrfachabstimmungen zu verhindern sind die Abfragen eindeutig zuzustellen und mit einmaligen Links zu sichern.

Weitere technische Entwicklungen zur Sicherheit von Übertragung und Datenschutz sind bevorzugt einzuführen.

Kommentar:
In der Tat legt unser Grundgesetz fest, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Unter Abstimmungen sind natürlich Volksentscheide und Volksabstimmungen zu verstehen, wie sie in der Schweiz üblich sind, aber auch auf Landes- und kommunaler Ebene in Deutschland. Lediglich auf Bundesebene gibt es das nicht. Es ist daher verfassungskonform, diese Form der demokratischen Willensbildung auch auf Bundesebene einzuführen. Als grundsätzliche politische Forderung kann dies auch Gegenstand eines Wahlprogramms sein. Allerdings muß beachtet werden, daß nach dem Grundgesetz die Parteien an der politischen Willensbildung mitwirken. Darüber hinaus ist die parlamentarische Demokratie im Grundsatz in der Verfassung angelegt. Denn sie enthält ja gerade umfangreiche Regelungen über die Parlamente und ihre Aufgaben. Somit kann verfassungskonform nur über eine ausgewogene Balance von parlamentarischer Gesetzgebungsarbeit und unmittelbarer Gesetzgebung durch das Volk in Abstimmungen gesprochen werden. Über technische Einzelheiten sollte sich ein Wahlprogramm allerdings nicht verhalten. Denn damit würden die Diskussionen eben in diesen Bereich verlagert, ohne daß dies dem demokratischen Anliegen Vorschub leisten könnte.

2. Gesetzgebung und Regierung trennen (Grundsatzprogramm 1.3)

Damit die gesetzgebende Gewalt für die Gesetze verantwortlich sein kann, darf sie keine Interessen der Regierung (ausführende Gewalt) vertreten müssen. Das muß auch wirtschaftlich sichtbar sein. Wenn wir weiterhin nur ein Parlament wählen und dieses Parlament dann die Exekutive bestimmt, dann muß hier funktional getrennt werden.

Jedes Mitglied der Exekutive (Regierung) hat sein Mandat in der Legislative (Gesetzgeber) unwiderruflich für die Parlamentsperiode niederzulegen.

Kommentar:

In der Tat ist die Praxis der Gewaltenteilung in unserem Lande verbesserungsbedürftig. Der berühmte Baron de Montesquieu hat 1748 in seiner Schrift „Vom Geist der Gesetze“ das Ideal der Gewaltenteilung in einer Demokratie skizziert. Dem entspricht die Praxis in unserem Lande, aber auch in vielen anderen Demokratien nicht insoweit, als in vielen Fällen Mitglieder der Regierung gleichzeitig Abgeordnete im Parlament sind. Es dürfte daher von Verfassungs wegen durchaus eine völlig legitime Forderung sein, diese Trennung im Sinne Montesquieus tatsächlich auch zu leben. Ob das angesichts der teilweise seit Jahrhunderten existierenden gegenteiligen Praxis politisch durchsetzbar wäre, steht auf einem anderen Blatt. Eine Stärkung der Demokratie wäre es auf jeden Fall.

3. Einfachere Wählbarkeit (Grundsatzprogramm 1.5)

Zur Zeit ist eine Parteimitgliedschaft fast zwingend erforderlich. Auch Spontangruppen sollten Kandidaten aufstellen können und nicht mit bürokratischen Mitteln blockiert werden. Unzumutbare Regelungen für Unterstützungsunterschriften haben zu entfallen.

Kommentar:
Das Grundgesetz legt nun einmal fest, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Es sagt nicht, daß nur die Parteien das tun dürfen, läßt also auch die Mitwirkung von Bürgern zu, die eben nicht in einer politischen Partei organisiert sind. Auch nach geltendem Recht können – theoretisch – Wählergruppen auch auf Landes- bzw. Bundesebene Kandidaten benennen. Auf kommunaler Ebene ist dies ja ohnehin so. Es dürfte auch verfassungsrechtlich unbedenklich sein, daß hierfür natürlich formale Voraussetzungen erfüllt sein müssen, unter anderem eine bestimmte Anzahl von unterschriftlich bestätigten Unterstützern. Inwieweit hier im Einzelnen nachgesteuert werden kann, wäre zu prüfen. Politische Parteien können allerdings auch insofern mit gutem Beispiel vorangehen, als sie parteifremde Personen auf aussichtsreichen Listenplätzen plazieren.

4. Bundesweite 5% Grenze (Grundsatzprogramm 1.5.3)

Damit nur relevante Gruppen in das Parlament einziehen bleibt die „Fünf-Prozent-Klausel“ bestehen. Die Grundmandatsklausel nach §3 BWahlG entfällt.

Kommentar:

Der Europäische Gerichtshof hat derartige Untergrenzen für europarechtswidrig erklärt. Es ist daher fraglich, ob die 5 % Grenze in Deutschland auf Dauer verfassungsrechtlich haltbar ist. Die Zeit der großen politischen Blöcke ist in Deutschland schon lange vorbei. Kleinere Parteien unterschiedlichster Ausrichtungen sind daher tatsächlich keine Absonderlichkeiten mehr. Es dürfte auch von daher auf Dauer nicht mehr möglich sein, Parteien, die von lediglich 2-3 % der Bürger gewählt werden, den Einzug in die Parlamente zu verweigern. Hinzu kommt, daß die damit unter den Tisch gefallenen Stimmen anteilig den großen Parteien zugutekommen und somit Leute, die etwa eine dezidiert linke Kleinpartei gewählt haben, indirekt zum Beispiel in Bayern die CSU wählen. Das kann nicht im Sinne der Demokratie sein.

5. Parlamentsgröße (Grundsatzprogramm 1.5.3)

Es reichen maximal 598 Abgeordnete. Alle Abgeordnete sind gleich zu behandeln. Zur Zeit werden Direktkandidaten bevorzugt die auch Listenkandidaten sind. Diese Kandidaten können zweimal gewählt werden. Diese Bevorzugung wird durch den Verzicht auf Direktkandidaten geheilt.

Kommentar:

Wie die gegenwärtigen Diskussionen um die Verkleinerung des Bundestages und der nach wohl überwiegender Meinung mißglückte Gesetzentwurf dazu zeigen, ist dieses Ziel nur sehr schwer zu erreichen. Die Ursache ist natürlich die praktisch nicht mögliche Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Man will ja auf der einen Seite die Bürgernähe der Abgeordneten dadurch erreichen, daß sie in ihren Wahlkreisen bekannt sind, auf der anderen Seite das prozentuale Wahlergebnis auf Bundes- bzw. Landesebene auch 1:1 im Parlament abbilden. Und damit beginnt ja das Spiel von Überhang- und Ausgleichsmandaten, das zu einer unkalkulierbaren Vermehrung der Mandate führt. Jede Lösung hat Nachteile. Das einfachste wäre in der Tat das reine Verhältniswahlrecht einzuführen. Dann wird das Wahlergebnis 1:1 im Parlament abgebildet. Der Unabhängigkeit der Abgeordneten ist es jedoch förderlich, wenn sie in ihrem Wahlkreis direkt gewählt werden und dadurch auch in der Partei ein gewisser Druck dahingehend entsteht, diesen erfolgreichen Kandidaten zur nächsten Wahl wieder aufzustellen. Wie man sich auch entscheidet, man muß einen Nachteil in Kauf nehmen. Was schwerer wiegt, wird wohl jeder anders sehen.

6. Berufspolitiker (Grundsatzprogramm 1.5.4)

Jeder der sich um ein politisches Mandat bewirbt muß fünf Jahre steuerpflichtige Tätigkeit nachweisen. Die anderen Eingangsvoraussetzungen (Alter etc.) bleiben erhalten.
Kommentar:
Alle Überlegungen dazu müssen berücksichtigen, daß nach unserer Verfassung die Abgeordneten in allgemeinen, gleichen und freien Wahlen bestimmt werden. Das gilt sowohl für das aktive wie für das passive Wahlrecht. Man kann es also nicht davon abhängig machen, welchen beruflichen Hintergrund die Wahlbewerber haben, ebenso wenig wie man bei den Wählern nach solchen Eigenschaften fragen darf. Die vorgeschlagene Regelung, wonach Wahlbewerber mindestens fünf Jahre steuerpflichtige Tätigkeit nachweisen müssen, kollidiert somit mit der Verfassung. Das ist auch leicht einsichtig. Man stelle sich etwa eine gestandene Hausfrau und Mutter von vier Kindern vor, die sich etwa im Alter von 50 Jahren entschließt, als Abgeordnete zu kandidieren. Oder vielleicht den reichen Erben, der sich auf die Verwaltung seines Vermögens konzentriert hat, statt einer üblichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Etwas anderes ist natürlich das Bestreben der politischen Parteien, nur solche Personen auf die Kandidatenlisten zu setzen, denen man gerade wegen ihrer beruflichen Erfahrung zutraut, brauchbare Beiträge zur Willensbildung in den Parlamenten zu leisten. Ich meine daher, daß man dies nicht gesetzlich regeln kann, wohl aber als Partei praktisch dazu übergehen kann, bei der Kandidatenauswahl diesen Gesichtspunkt zu beachten und dies auch in den Wahlkämpfen als Vorzug der eigenen Kandidaten zu bewerben.

7. Amtszeitenbegrenzung (Grundsatzprogramm 1.5.4)

Jeder kann nur maximal zwei Amtsperioden nacheinander für ein und dasselbe Gremium gewählt werden.
Kommentar:
Es ist sicher durchaus vernünftig, die Amtszeit der Berufspolitiker zeitlich zu befristen. Ob das verfassungsrechtlich möglich ist, steht auf einem anderen Blatt. Der bereits zitierte Grundsatz der allgemeinen Wahlen könnte entgegenstehen, wenn auch dieses persönliche Merkmal eines Kandidaten ausschlaggebend wäre. Allerdings ist ja nun einmal das Lebensalter ein Kriterium des aktiven und passiven Wahlrechts. Sicherlich ist es aber möglich, analog der vorstehenden Überlegungen dies als innerparteiliche Richtschnur zu nehmen.

8. Bundespräsident (Grundsatzprogramm 1.5.5)

Direkte Wahl des Bundespräsidenten mit gleichzeitiger Stärkung gegenüber der Exekutive (Regierung).

Kommentar:

Von Verfassungs wegen steht einer Direktwahl des Bundespräsidenten nichts entgegen. Es würde sicherlich seine Autorität stärken, wenn er direkt gewählt würde und nicht von der Bundesversammlung. Diskussionen darüber gibt es, solange die Bundesrepublik Deutschland mit dieser Verfassung existiert.

9. Verfassungsschutz (Grundsatzprogramm 3.1)

Warum muß man sein Volk bespitzeln. Für Straftaten (auch durch und gegen politische Parteien) ist die Polizei zuständig. Geheimdienstliche Mittel können auch von Richtern angeordnet werden. Dafür braucht es keine politisch ausgewählten Führungskräfte und andere Parallelstrukturen zu den Strafverfolgungsbehörden.

Kommentar:

Die deutsche Regelung über den Verfassungsschutz ist, soweit ich sehe, weltweit in demokratischen Staaten einzigartig. Nicht etwa insoweit, als staatsfeindlichen Umtrieben auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln und polizeilichen Maßnahmen entgegengetreten wird. Einzigartig ist vielmehr, daß die Verfassungsschutzämter den gesetzlichen Auftrag haben, ihre Erkenntnisse ab einer gewissen Höhe zu veröffentlichen, um damit die Bürger vor Verfassungsfeinden, wirklichen oder auch nur eingebildeten, zu warnen. Damit geht natürlich eine Prangerwirkung einher, die wiederum die Politik leicht der Versuchung erliegen läßt, dieses Instrument parteipolitisch zu nutzen. Derzeit ist dies sehr gut an dem Umgang der Verfassungsschutzbehörden mit der AfD zu sehen. Die Verfassung selbst ist zwar als sogenannte wehrhafte Demokratie ausgestaltet. Das betrifft aber auch nur die Möglichkeit der Vereins- und Parteiverbote nach Art. 18, 21 GG. Der Verfassungsschutz selbst ist in der Verfassung nicht geregelt. Seine Aufgaben könnten selbstverständlich auch von den Polizeibehörden erfüllt werden, natürlich auch von spezialisierten Behörden. Auf jeden Fall wäre es verfassungsrechtlich völlig unbedenklich, die Veröffentlichkeitsbefugnis ersatzlos zu streichen. Damit wäre auch die Versuchung für den (regierenden) politischen Gegner entfallen, den Verfassungsschutz für parteipolitische Zwecke zu mißbrauchen.

10. Unabhängigkeit der Justiz (Grundsatzprogramm 3.2)

Die Verfassungsrichter in Bund und Ländern sind zu wählen. Die heute schon erforderlichen Voraussetzungen und Befähigungsnachweise bleiben erhalten.

Kommentar:

Die Verfassungsrichter werden in Bund und Ländern durch die Parlamente bzw. Ausschüsse in den Parlamenten gewählt. Eine Direktwahl durch das Volk wäre von Verfassung wegen vielleicht möglich, jedoch untunlich. Denn damit würden die Richterkandidaten unversehens zu Politikern. In den USA etwa ist häufig die Wahl zum Staatsanwalt oder Richter nur eine Durchgangsstation zu höheren politischen Ämtern. Die Unabhängigkeit der Justiz, und zwar die innere Unabhängigkeit der Richter, wird dadurch beeinträchtigt.

Die reine Gewaltenteilung nach Montesquieu läßt natürlich offen, wie die Richter in ihr Amt gelangen können. Bei den Regierungen ist klar, daß die Parlamente sie wählen bzw. ernennen. Nachdem alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, muß natürlich auch gewährleistet sein, daß die Richter letztendlich ihr Amt auf demokratischem Wege erlangen. Von Verfassungs wegen wäre somit kaum etwas dagegen einzuwenden, wenn alle Richter von den Parlamenten gewählt und ernannt würden. Das ist praktisch nicht möglich. Außerdem brächte gerade das die Gefahr mit sich, daß nur die Richterkandidaten der parlamentarischen Mehrheiten, nicht jedoch parteipolitisch neutrale oder gar oppositionelle Bewerber zum Zuge kämen. Die demokratische Legitimation der Richter wird derzeit dadurch gewährleistet, daß sie zwar wie Beamte auch von den zuständigen Ministern ernannt werden, die ja ihrerseits durch die Parlamente ernannt worden sind. Somit sind sie indirekt demokratisch legitimiert. In der Praxis ist damit aber der parteipolitische Einfluß auf die Ernennung der Richter nur in den hohen Ämtern erheblich. Das wiederum dürfte im Hinblick auf das Recht der Parteien an der Mitwirkung im parlamentarischen Prozeß unbedenklich sein. Politisch ärgerlich ist es alle Mal. Deutlich wird das ja an der Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Bei jedem dieser Richter weiß man ja, welcher politischen Partei er sein Amt verdankt. Allerdings können sich die Parteien in der Praxis nicht immer auf deren Loyalität verlassen, weil eben dann doch die juristische Kompetenz allein maßgeblich ist, wenn ein Rechtsfall zu entscheiden ist, und nicht zuletzt deswegen, weil nach der Amtszeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts kein staatliches Amt mehr folgt. Auch bei den anderen Richtern scheint mir ein Zurückdrängen des politischen Einflusses jedenfalls im Bereich der Ernennung von Bundesrichtern, Gerichtspräsidenten und ihren Stellvertretern wünschenswert zu sein. Nachdem schon der jüngste Richter seine demokratische Legitimation durch die Ernennung seitens eines seinerseits demokratisch gewählten Ministers bekommen hat, wäre es wohl möglich, daß die Wahl der Gerichtspräsidenten und ihrer Stellvertreter durch die Richter ihres Bezirks erfolgt und damit eine politische Auswahl praktisch nicht stattfindet. Auch darin könnte eine Stärkung der Justiz zu erblicken sein, denn damit wäre schon der Anschein der politischen Einflußnahme unterbunden.

Was die Praxis in der Justiz angeht, so scheinen Sie mir dies zu pessimistisch zu sehen. Die Einstellung des Richternachwuchses erfolgt ausschließlich auf der Grundlage von Examensnoten, ein wenig auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Personalchefs der Justizministerien von den Bewerbern im Vorstellungsgespräch gewinnen. Angesichts der Jugend der Bewerber sind da auch noch kaum politische Vorlieben zu erkennen, von typischen Nachwuchspolitikern einmal abgesehen, die ja schon als Studenten in den Parlamenten sitzen. Diese Richter urteilen nach meiner Erfahrung auch durchaus unabhängig und ausschließlich auf der Grundlage ihrer fachlichen Beurteilung des Falles. Ich habe auch noch nicht erlebt, daß ein Richter wegen eines „falschen“ Urteils berufliche Nachteile erlitten hätte. Inwieweit Richter in „politischen“Verfahren sich davon leiten lassen, wie ihre Entscheidung höheren Orts und damit auch politisch gesehen wird, muss offen bleiben. Wer sehr Karriere fixiert ist, mag solche „Beißhemmungen“ haben. Ansonsten gilt, daß die richterliche Unabhängigkeit eben nicht nur in der Verfassung steht, sie existiert auch realiter. Eine gewisse innere Abhängigkeit findet sich natürlich bei den Verfassungsrichtern, die eben tatsächlich politisch ausgesucht werden. Was die Staatsanwaltschaften angeht, so sind diese natürlich Behörden und keine Gerichte. Somit unterliegen sie selbstverständlich den Weisungen ihrer Minister. Man könnte darüber nachdenken, auch die Staatsanwaltschaften mit einer richterlichen Unabhängigkeit auszustatten. Die Verfassung stünde keineswegs entgegen.

Schlußendlich ist es natürlich so, daß die Politik einen großen Einfluß auf die staatliche Willensbildung hat. Das aber ist gewollt. Natürlich werden auch manchmal die demokratischen Regeln nicht wirklich eingehalten, zumindest aber beiseite geschoben. Die „Corona-Runde“ von Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten ist hier ein schönes Beispiel. Sie kommt in der Verfassung nicht vor, tatsächlich aber findet dort die Willensbildung statt, die dann anschließend in den Verfassungsorganen nur noch nachvollzogen wird. Die großen politischen Entscheidungen fallen wohl immer in informellen Runden. Bei Helmut Kohl tagte sein „Küchenkabinett“ bei Pfälzer Saumagen und Riesling. Wir müssen eben zwischen den formalen Entscheidungswegen und der informellen Wirklichkeit unterscheiden. Wichtig ist nur, daß letztendlich Entscheidungen förmlich und rechtlich verbindlich getroffen werden. Auf welchem Wege das unterhalb des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens geschieht, ist dabei unerheblich.




weitere Veröffentlichungen folgen (23. April 2023)


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