In der konstituierenden Sitzung des Stadtrates wurde in öffentlicher Sitzung beschlossen wer im Bereich Personal für was zuständig ist. Im Kapitel 3.3 wird eine grobe Abgrenzung zwischen dem POA, dem Stadtrat und den Eigenbetrieben vorgenommen.
3.3. Weitere Zuständigkeiten für Personalentscheidungen
3.3.1. Zuständigkeiten des Personal- und Organisationsausschusses
Die nicht auf den Oberbürgermeister delegierbaren bzw. nicht delegierten und die nicht dem Stadtrat vorbehaltenen Personalangelegenheiten verbleiben ausschließlich beim Personal und Organisationsausschuss (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat).
3.3.2. Zuständigkeiten des Stadtrats
Mit Besetzungen und Beendigungen von Stellen der Besoldungsgruppen ab A 16 bzw. einer Vergütung ab AT I sowie der Besetzung und Beendigung der Dienststellen-, Werk- und Schulleitungen entscheidet der Stadtrat (vgl. § 3 Nr. 8 der Geschäftsordnung für den Stadtrat).
3.3.3. Zuständigkeiten der Eigenbetriebe
Die Entscheidungsbefugnisse zwischen dem 1. und den weiteren Werkleitern, dem Werkausschuss und dem Stadtrat werden eigenständig geregelt.


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